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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:18 Fr 30.04.2010 | Autor: | RWBK |
Aufgabe | Die Wicke GmbH hat am 08.01.2010 Elemente für Krananlagen im Wert von 18.000 Euro am doe Siemeke GmbH geliefert, zahlbar 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Der Betrag ist bis heute nicht beglichen. Klären Sie die Rechtslage!
Störungen bei Erfüllung des Kaufvertrages
Der Kaufvertrag zwischen der Berger e.K und der Schenker OHG regelt die Lieferung einer Fertigungsanlage im Wert von 750.000 Euro. Die Anlage soll am 06.02.10 von der Berger e.K geliefert werden. An diesem Tag erfolgt keine Lieferung.
a) Klären Sie folgende Situation im Hinblick auf einen möglichen Lieferungsverzug!
EIn Angestellter der Berger e.K hat den 16.02 als Liefertermin eingetragen. Aufgrund eines Eisregens wurde der LKW mit der Fertigungsanlage in einen Unfall verwickelt. r konnte seine Fahrt daher nicht fortsetzen.
b.) Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferungsverzug?
c) Von welchem Recht (welchen Rechten ) soll die Schenker OHG sinnvollerweise Gebrauch machen (Begründung)?
d) Welche Rechtslage ergäbe sich, wenn ein Fixkauf vereinbart gewesen wäre?
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1.) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
2) Aufgabe 2
Da diese Verzögerung nicht beabsichtigt war ergibt sich daraus kein verstoß gegen den Vertrag und somit wird die Lieferung später erfüllt oder?
b)Rechte des Käufers:
Ohne Nachfristsetzung
1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen
2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz aufgrund verspäteter Lieferung verlangen
Nach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung
1. er kann die Lieferung noch immer verlangen
2. oder vom Vertrag zurücktreten
3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen
4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene Lieferer übernehmen
c) Auf die lieferungen bestehen oder nicht??
Das wars würde ich sagen oder auch noch Schadensersatz?? NE!!
d.) Leider keine Ahnung
Ich hoffe es kann mir jemanden sagen ob das Richtig ist und mir vllt Tipps geben.
RWBK
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 13:16 Sa 01.05.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
> Die Wicke GmbH hat am 08.01.2010 Elemente für Krananlagen
> im Wert von 18.000 Euro am doe Siemeke GmbH geliefert,
> zahlbar 30 Tage nach Erhalt der Rechnung. Der Betrag ist
> bis heute nicht beglichen. Klären Sie die Rechtslage!
>
> 1.) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
> nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so
> kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen
> die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die
> Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
>
War ein kalendermäßíg genau bestimmter Zahlungstag vereinbart, kommt der Käufer mit dem Tag der Fälligkeit in Verzug. Der Zahlungstag mahnt!
Eine wirksame Mahnung ist erst bei bzw. nach Eintritt der Fälligkeit möglich und stellt eine an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung des Gläubigers dar, wobei der Begriff Mahnung nicht zwingend verwendet werden muss. Es gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Die Erhebung einer Leistungsklage oder Zustellung eines Mahnbescheids stellen rechtliche gesehen eine Mahnung dar.
Der Lieferer kann bereits vom Tag der Fälligkeit, sonst vom Tage des Verzugs an, d.h. vom Zugehen der Mahnung an, Verzugszinsen uns sontige Kosten (Mahnkosten, höhere Bankzinsen) verlangen.
Viele Grüße
Josef
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(Antwort) fertig | Datum: | 13:37 Sa 01.05.2010 | Autor: | Josef |
Hallo,
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> Störungen bei Erfüllung des Kaufvertrages
> Der Kaufvertrag zwischen der Berger e.K und der Schenker
> OHG regelt die Lieferung einer Fertigungsanlage im Wert von
> 750.000 Euro. Die Anlage soll am 06.02.10 von der Berger
> e.K geliefert werden. An diesem Tag erfolgt keine
> Lieferung.
> a) Klären Sie folgende Situation im Hinblick auf einen
> möglichen Lieferungsverzug!
> EIn Angestellter der Berger e.K hat den 16.02 als
> Liefertermin eingetragen. Aufgrund eines Eisregens wurde
> der LKW mit der Fertigungsanlage in einen Unfall
> verwickelt. r konnte seine Fahrt daher nicht fortsetzen.
> b.) Welche Rechte hat der Käufer bei Lieferungsverzug?
> c) Von welchem Recht (welchen Rechten ) soll die Schenker
> OHG sinnvollerweise Gebrauch machen (Begründung)?
> d) Welche Rechtslage ergäbe sich, wenn ein Fixkauf
> vereinbart gewesen wäre?
>
>
> 2) Aufgabe 2
>
> Da diese Verzögerung nicht beabsichtigt war ergibt sich
> daraus kein verstoß gegen den Vertrag und somit wird die
> Lieferung später erfüllt oder?
>
Den Lieferer muss ein Verschulden treffen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Höhere Gewalt, d.h. ein Ereignis, das auch durch die größte Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (z.B. Streiks, Verkehrsstockungen), schließt demnach ein Verschulden aus.
> b)Rechte des Käufers:
>
> Ohne Nachfristsetzung
> 1. der Käufer kann auf die Lieferung bestehen
> 2. er kann auf die Lieferung bestehen und Schadensersatz
> aufgrund verspäteter Lieferung verlangen
>
> Nach Ablauf einer Nachfrist mit Mahnung
> 1. er kann die Lieferung noch immer verlangen
> 2. oder vom Vertrag zurücktreten
> 3. er kann die Lieferung ablehnen und Schadensersatz wegen
> Nichterfüllung verlangen
> 4. eine eventuelle Differenz für eine Ersatzlieferung
> eines anderen Lieferanten muss der in Verzug geratene
> Lieferer übernehmen
>
nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten.
nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die Leistung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
> c) Auf die lieferungen bestehen oder nicht??
> Das wars würde ich sagen oder auch noch Schadensersatz??
> NE!!
>
Das richtet sich nach der Art des betreffenden Kaufs und nach der allgemeinen Wirtschaftslage (z.B. sinkende oder steigende Preise; hat der Käufer eine Spezialmaschine bestellt, weil er die Maschine unbedingt braucht)
> d) Welche Rechtslage ergäbe sich, wenn ein Fixkauf
> vereinbart gewesen wäre?
Beim Fixkauf, d.h. wenn die genaue Einhaltung des Liefertermins wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist (übliche Klauseln "fix am..., genau am ..."), ist dieRechtslage noch klarer (HGB § 376). Der Käufer kann, ohne zu mahnen und ohne eine Nachfrist zu setzen:
1. sofort vom Vertrag zurücktreten oder
2. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, aber nur, wenn der Verkäufer im Verzug war. Er kann auch noch Lieferung verlangen, muss dies dem Lieferer aber sofort nach dem Stichtag mitteilen.
Viele Grüße
Josef
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