Verjährung < Politik/Wirtschaft < Geisteswiss. < Vorhilfe
|
Status: |
(Frage) beantwortet | Datum: | 14:20 Di 22.02.2011 | Autor: | Natalia |
Hallo ins Forum,
ich bin mitten der Prüfungsvorbereitung.
Ich habe eine Frage zur Verjährungen von Rechnungen.
Rechnungen verjähren nach 3 Jahren zum Ende eines Jahres.
Jetzt kann es ja sein, dass ich einen Kunden habe, der die Rechnung nicht bezahlt. Ich schicke, wenn ich bis zu dem angegebenen Zahlungsziel keine Zahlung erhalten habe, eine Mahnung an den Kunden.
Jetzt meine Frage, wenn der Kunde die Mahnung erhält, dann ist die Verjährung gehemmt und die Frist beginnt dann wieder erneut?
Wann bleibt die Verjährung unberührt und wann beginnt Sie erneut?
Wann wird die Verjährung gehemmt und ab wann verkürzt.
Gibt es hier Kriterien anhand denen ich genau weiß, ob die Verjährung gehemmt, unberührt, neu beginnt oder verkürzt wir?
LG
Ich habe diese Frage in keinem Forum auf anderen Internetseiten gestellt.
|
|
|
|
Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 15:33 Di 22.02.2011 | Autor: | Josef |
Hallo,
>
> Ich habe eine Frage zur Verjährungen von Rechnungen.
>
> Rechnungen verjähren nach 3 Jahren zum Ende eines Jahres.
>
> Jetzt kann es ja sein, dass ich einen Kunden habe, der die
> Rechnung nicht bezahlt. Ich schicke, wenn ich bis zu dem
> angegebenen Zahlungsziel keine Zahlung erhalten habe, eine
> Mahnung an den Kunden.
>
> Jetzt meine Frage, wenn der Kunde die Mahnung erhält, dann
> ist die Verjährung gehemmt und die Frist beginnt dann
> wieder erneut?
Die Hemmungstatbestände sind in §§ 203 bis 208 BGB genannt.
>
> Wann bleibt die Verjährung unberührt und wann beginnt
> Sie erneut?
>
"Neubeginn der Verjährung ist nur noch in § 212 BGB bei Anerkenntnis des Schuldners und Vollstreckungshandlungen des Gläubigers vorgesehen. Beim Neubeginn fängt die Verjährungsfrist erneut zu laufen." [1]
> Wann wird die Verjährung gehemmt und ab wann verkürzt.
>
> Gibt es hier Kriterien anhand denen ich genau weiß, ob die
> Verjährung gehemmt, unberührt, neu beginnt oder verkürzt
> wir?
>
Die Wirkung der Hemmung ist in § 209 BGB geregelt.
Quelle: [1] Bürgerliches Recht; Band 2; Rüdiger Sklarzik; Bayerische Verwaltungsschule
Viele Grüße
Josef
|
|
|
|