Verfassungsbeschwerde < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Aufgabe | A schreibt einen Artikel. Der Arikel wird auf der Domain der Friedrich - Alexander - Universität veröffentlicht. Nun wird die Domain vom BKA gesperrt. Die Universität erhebt eine Verfassungsbeschwerde.
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Hey,
Müsste nich eigentlich der A die Verfassungsbeschwerde erheben? Oder unter welchem Gliederungspunkt geht man darauf ein, dass es zwar ein Artikel des A ist, aber da der Artikel auf der Domain der Universität ist - und diese gesperrt wurde - die Universität das Recht auf Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hat ?
unter dem Punkt "Selbstbetroffenheit" ? Hmm.. aber klar ist sie selbst betroffen, ist schließlich ihre Seite.. aber da gehts dann ja nicht um den Artikel..
ach hmm..
ich weiß nich genau :)
Ich freue mich über jede Anwort!
Liebe Grüe, Nino
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(Antwort) fertig | Datum: | 07:10 Fr 16.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
> A schreibt einen Artikel. Der Arikel wird auf der Domain
> der Friedrich - Alexander - Universität veröffentlicht.
> Nun wird die Domain vom BKA gesperrt. Die Universität
> erhebt eine Verfassungsbeschwerde.
>
>
> Müsste nich eigentlich der A die Verfassungsbeschwerde
> erheben?
> Oder unter welchem Gliederungspunkt geht man
> darauf ein, dass es zwar ein Artikel des A ist, aber da der
> Artikel auf der Domain der Universität ist - und diese
> gesperrt wurde - die Universität das Recht auf Erhebung
> einer Verfassungsbeschwerde hat ?
>
> unter dem Punkt "Selbstbetroffenheit" ? Hmm.. aber klar ist
> sie selbst betroffen, ist schließlich ihre Seite.. aber da
> gehts dann ja nicht um den Artikel..
Der Beschwerdeführer muss die Verletzung von Grundrechten oder in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten geltend machen. Er muss in eigenen Grundrechten betroffen sein. So kann ein Verband nicht die Rechte seiner Mitglieder wahrnehmen.
Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann (auch von juristischen Personen, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind) mit der Behauptung erhoben werden, er sei durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.
Es ist zu Prüfen, ob die Uni eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Was sagst du dazu?
Viele Grüße
Josef
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Also, eine Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Aber es gibt Ausnahmen, wo diese trotzdem Verfassungsbeschwerde erheben können. Diese Ausnahmen sind: Rundfunk, Kirchen und Universitäten.
Also theoretisch könnte die Uni Verfassungsbeschwerde erheben.. und sebst betroffen ist sie ja auch, da ihre ganze Domain gesperrt wird. Aber muss ich dann überhaupt darauf eigehen, dass A den Artikel geschrieben hat, oder ist das egal? Aber warum stehts dann überhaupt im Sachverhalt.. hmhm
was denkst du?
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(Antwort) fertig | Datum: | 17:13 Fr 16.10.2009 | Autor: | Josef |
> Also, eine Universität ist eine juristische Person des
> öffentlichen Rechts.
Personalkörperschaft
> Aber es gibt Ausnahmen, wo diese
> trotzdem Verfassungsbeschwerde erheben können.
> Diese Ausnahmen sind: Rundfunk, Kirchen und Universitäten.
> Also theoretisch könnte die Uni Verfassungsbeschwerde
> erheben.. und sebst betroffen ist sie ja auch, da ihre
> ganze Domain gesperrt wird.
> Aber muss ich dann überhaupt
> darauf eigehen, dass A den Artikel geschrieben hat, oder
> ist das egal? Aber warum stehts dann überhaupt im
> Sachverhalt.. hmhm
>
> was denkst du?
Hallo Nino,
das BVerfG bejaht die Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und der Universität im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG
Der Begriff Rundfunk in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst sowohl den Hörfunk wie auch den Fersehfunk. Die Rundfunkberichterstattung meint alle denkbaren Sendungen (Nachrichten, Unterhaltungssenden usw.), ist also umfassende Programmfreiheit.
Art. 5 Abs. 3 GG enthält in dem Leitbegriff Kunst - ebenso wie in den nachfolgenden Leitbegriffen Wissenschaft, Forschung und Lehre - sowohl subjektive Rechte (individuelle Abwehransprüche) als auch objektive Werte, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts gelten. Gegenstand der Kunstfreiheit sind nicht nur die klassischen Bereiche (Malerei, Bildhauerei, Musik, Literatur), sondern jede Gestaltung eines geistig-seelischen Erlebnisses. Kunst lässt sich nicht allgemein definieren, sondern richtet sich zunächst nach dem subjektiven Empfinden des Künstlers, in Zweifelsfällen nach dem Urteil eines in Kunstfragen kompetenten Dritten.
Die Kunstfreiheit ist dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG nach zwar vorbehaltslos, aber wie jedes Grundrecht nicht schrankenlos gewährt. Die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG sind auf die Schutzbereiche des Art. 5 Abs. 3 GG nicht anwendbar. es können sich aber verfassungsimmanente Schranken aus den Grundrechten anderer, vor allem aus der Menschenwürde und aus dem Persönlichkeitsschutzt, ergeben.
Durch Art. 5 Abs. 3 GG wird keine bestimmte Hochschulorganisation (Ordinarien-, Gruppenuniversität) garantiert. Art. 5 Abs. 3 GG schützt einen Kernbereich der Hochschulselbstverwaltung, insbesondere das Recht zu Berufungsvorschlägen und zur Planung und Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben. [1]
Es kommt daher m.E. lediglich auf die Art und des Inhalts des veröffentlichten Artikels an.
[1] Staats- und Verfassungsrecht; Maier
Viele Grüße
Josef
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Also, du sagst, dass Universitäten sich nicht auf Rundfunkfreiheit berufen können?
Und Universitäten sich nur auf Art. 5 III GG berufen können?
Und dass - obwohl es ein online artikel ist - der artikel der Unviersität nur durch forshcungs- oder wissenschaftsfreiheit geschützt werden kann?
hab ichd as richtig verstanden?
der autor des artikels forscht an der Uni über der die medienpräsenz des internationalen terrorismus. und schreibt darüber dann einen artikel.
könnte ich des dann so schreiben: (in Begründetheit)
ich geh zu erst auf rundfunkfreiheit ein, bejahe zwar den sachlichen Schutzbereich, verneine abder den personellen Schutzbereich weil die Uni nicht auf Art. 5 I 2 GG zurückgreifen kann? Dann geh ich auf Art. 5 III ein, un bejahe den sachlichen un personellen Schutzbereich? und schrieb dann weiter.. ?
oder hab ich iwas falsch verstanden? :)
Vielen Dank übrigens für deine Hilfe!
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(Antwort) fertig | Datum: | 06:29 Sa 17.10.2009 | Autor: | Josef |
Hallo Nino,
> Also, du sagst, dass Universitäten sich nicht auf
> Rundfunkfreiheit berufen können?
>
> Und Universitäten sich nur auf Art. 5 III GG berufen
> können?
>
> Und dass - obwohl es ein online artikel ist - der artikel
> der Unviersität nur durch forshcungs- oder
> wissenschaftsfreiheit geschützt werden kann?
>
> hab ichd as richtig verstanden?
>
> der autor des artikels forscht an der Uni über der die
> medienpräsenz des internationalen terrorismus. und
> schreibt darüber dann einen artikel.
Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG):
Die Wissenschaftsfreiheit umfasst alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Art. 5 Abs. 3 schützt jeden, der innerhalb oder außerhalb der Hochschulen wissenschaftlich tätig ist, und ist zugleich eine das Verhältnis von Wissenschaft und Staat bestimmende Grundsatznorm.
>
> könnte ich des dann so schreiben: (in Begründetheit)
> ich geh zu erst auf rundfunkfreiheit ein, bejahe zwar den
> sachlichen Schutzbereich, verneine abder den personellen
> Schutzbereich weil die Uni nicht auf Art. 5 I 2 GG
> zurückgreifen kann? Dann geh ich auf Art. 5 III ein, un
> bejahe den sachlichen un personellen Schutzbereich? und
> schrieb dann weiter.. ?
>
Art. Abs. 3 GG schützt einen Kernbereich der Hochschulselbstverwaltung, insbesondere das Recht zu Berufungsvorschlägen und zur Planung und Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben.
Viele Grüße
Josef
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit; doch wer nicht wagt, der nicht gewinnt ...
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hallo nino,
also ich schreib auch grad die hausarbeit und ich hab die selbstbetroffenheit bejaht, weil eben die ganze domain gesperrt ist und nicht nur eine domain von dem mitarbeiter oder fakultät oder so...
und als betroffene grundrechte hab ich bei der uni eben wissensfreiheit und auch die berufsfreiheit, bei dem sender die rundfunkfreiheit und das fernmeldegeheimnis und bei der redakteurin die meinungsfreiheit, die informationelle selbstbestimmung und die allgemeine handlungsfreiheit... hast du das auch so ähnlich ??
ich bin mir bzgl. des schutzbereiches vom fernmeldegeheimnis nur nicht richtig sicher, ob da der sachliche schutzbereich eröffnet ist... was meinst du?
viele grüße bebolino
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:06 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
Hey
also ich hab ehrlichgesagt die zulässigkeit des senders verneint, weil er im ausland seinen sitz hat... wie hast du des denn begründet, oder was geschrieben?
bei der redakteurin hab ich rundfunk un berufsfreiheit.. un evtl gleichheit
un bei der uni wissenschaftsfreiheit..
allgeime handlungsfreiheit, meinugnsfreiheit und pressefreiheit hab ich überall angesprochen, aber die ersten beiden wegen auffanggrundrecht un unterrangiges grundrecht und des letzte wegen nicht zutreffen nur kurz angesprochen.
hmhm... warum berufsfreiheit bei der uni?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:36 Sa 17.10.2009 | Autor: | bebolino |
das ist jetzt alles kurzfassung
also ich hab erst geschrieben, dass es sich bei s um keine natürliche person, sondern um eine juritische person handelt und dass auch juristische eprsonen sich auf gr berufgen können, soweit sich diese dem wesen nach auf sie andwenden lassen (art. 19 III). das geht aber nicht weil's nur für inländische juristische personen gilt. und dann hab ich da aber noch angesprochen, dass es sich bei s auch um eine juristische person des öffentlichen rechts handelt und dass die ja eigentl nicht gr-fähig sind. aber es gibt bestimmte ausnahmen, nämlich unis, rundfunkanstalten und kirchen... und die können sich auf die bestimmten gr berufen (uni auf art. 5 III GG, rundfunkanstalten auf Art. 5 I 2 GG und Art. 10 I GG). und da hab ich dann die gr-fähigkeit von s bejaht. ist das dann falsch, oder? :-(
und wg der r, da geht die berufsfreiheit doch nicht, weil sie ja kein eu-ausländer ist und dann ja nur art. 2 I gg als auffanggr gilt, oder?
warum hast du denn meinungsfreiheit als auffanggr gemacht?? %-)
oh je, umso länger ich über sämtliche punkte nachdenke, desto verwirrter bin ich langsam...
viele grüße
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:40 Sa 17.10.2009 | Autor: | bebolino |
ach ja, ich hab bei der gr-fähigkeit von dem s auch noch das damit begründet, dass gem. art. 103 gg vor gericht jedermann anspruch auf rechtliches gehör hat...
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:42 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
ähm, also bezüglich des senders hab ich des genauso geschrieben, nur dass ich danach noch geschrieben hab, dass es sich nur auf inländische juristische personen bezieht, un er nur auf rechtliches gehört un sowas anspruch hätte.
meinugnsfreiheit.. na rundfunk- und pressefreiheit sind spezifischere grundrecte und haben doch vorang gegenüber der meinugnsfreiheit, oder? dachte ich zumidnest.
und waurm hast du überhaupt meinugnsfreiheit?
und berufsfreiheit.. hmm.. stimmt.. aber bruacht man dann allgemeine handliugnsfreiheit überhaupt, weil es trifft ja doch schon rundfunkfreiheit zu.. un allgemeine handlungsfreiheit is doch nur wenn es gar kein anderes grundrecht gibt, oder?
gott hilfe :)
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 14:45 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
noch ne frage, gegen welche akte öffentlicher gewalt wird denn deiner meinugn nach die verfassungsbeschwerde erhoben?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:02 Sa 17.10.2009 | Autor: | bebolino |
oh je
ich hab vorhin noch was vergessen, ich hab die berufsfreiheit bei der uni bejaht. weil inländische juristische personen und auch juristische personen des öffentlichen rechts können träger des drundrechts aus art. 12 sein, sodass sie in vollem umfang nach Art. 19 III GG geschützt werden, soweit sie sich am wirtschaftsleben beteiligen, d.h. ein gewerbe ausüben oder unternehmerisch tätig sind etc. und zu dem thema hab ich mehrere artikel gefunden, in denen die unternehmerische tätigkeit von unis bejaht wird. und dann hab ich das auch
als öffentlichen akt hab ich das bka-gesetz. ich hab das dann darauf bezogen, dass das bka ja gem § 4a die abwehr von gefahren des terrorismus zur aufgabe hat und dass sich bzgl. der inernetbeiträge der beschwerdeführer eine solche gefahr zeigt. da wusst ich nicht so richtig, wie ich das schreiben soll. hab aber auf alle fälle das bka-gesetz.
ok, das mit dem s ist jetzt doch sehr einleuchtend. vielen dank erstmal dafür!!!! dann werd ich das nun auch so machen, glaub ich.
ich hab bei der meinungsfreiheit, dass da der sachliche schutzbereich eröffnet ist, weil es sich bzgl. der inhalte auf der internetseite um meinungsäußerungen handelt, weil die mitgeteilten tatsachen (also irgendwelche informationen über den terrorismus) der begründung einer stellungnahme dienen und das dann der definition von meinungsäußerung entpsricht...
ach so, ok. ich hab die pressefreiheit garnicht mit aufgezählt, deswegen gilt bei mir dann quasi art. 2 I als auffanggr aber tritt hinter die meinungsfreiheit zurück.
ist die verfassungsbeschwerde bei dir dann eigentlich begründet oder nicht?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:09 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
du amchst mir grad iwie weng angst. uni un berufsfreiheit.. hilfe.. muss ich dazu wohl auch noch was suchen, ich hab das iwie einfach ausgeschlossen, weil ich dachte, wie kann eine uni ein beruf haben? :D
bka geset hab ich auch, aber hast du iwas zum bundesministerium geschriebn?
und was hast du mit dem maastrich urteil un die anderen aufzählungen gemacht? nur in der angemessenheit erwähnt, doer noch was anderes?
und waruminformatielle selbstbestimmung?
bei mir sind beide beschwerden begründet. bei dir?
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:25 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
Du bist weiter als ich. Ich hab noch die strafrecht HA geschrieben bis Ende September, un erst vor eienr Woche mit der ör-HA angefangen ;)
vondaher hab ich auch noch nich soo viel geschriebn, mir eher gedanken gemacht, was ich schreiben werde^^
zu den urteilen hab ich eben auch noch nichts wirklich, außer dass man sie unter dem punkt "angemessenheit" erwähnen kann.
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:26 Sa 17.10.2009 | Autor: | bebolino |
ich muss jetzt ganz kurz weg, bin aber in ca. 45 min wieder da. viell können wir ja dann weiter diskutieren
viele grüße
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(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 15:40 Sa 17.10.2009 | Autor: | Nino_Ryan |
ich hab dir ma ne nachricht oder pn oder wie das hier heißt geschrieben :)
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