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Forum "Jura" - Tatbestand "unverzüglich"
Tatbestand "unverzüglich" < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Tatbestand "unverzüglich": Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:21 Mo 05.05.2008
Autor: misterET

Hallo, ich würde von euch gerne Wissen was der Tatbestand "unverzüglich" aussagt und wo er gesetzlich geregelt ist???

        
Bezug
Tatbestand "unverzüglich": Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 23:55 Mo 05.05.2008
Autor: Analytiker

Hi du,

> Hallo, ich würde von euch gerne Wissen was der Tatbestand
> "unverzüglich" aussagt und wo er gesetzlich geregelt ist???

das ist nicht einfach zu beantworten, weil es sich hierbei (wie so oft) um eine sogenannte "Legaldefinition" im Gesetz handelt. Es steht ergo nicht explizit im Gesetz drin, sondern wird durch Richterrecht und herrschende Meinung gesetzt. Ich habe mal ein wenig geforscht, und bin auf folgende Ergebnisse gekommen:

In § 174 BGB findet sich zwar keine eigenständige Definition des Begriffes "unverzüglich", aber es wird etwas angedeutet (nachschlagen!!!). Nach der in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachschlagen!!!) für das gesamte bürgerliche Recht geltenden Legaldefinition dieses Begriffes bedeutet "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern. Was dabei nun explizit "unverzüglich" ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. zum Beispiel BAG vom 30. Mai 1978-2 AZR 633/76, AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

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