Ratenkäufe von Minderjährigen < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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(Frage) beantwortet | Datum: | 18:10 So 14.10.2007 | Autor: | del1r1um |
Hi,
kann mir jemand erklären, aus welchem juristischen Grund Minderjährige keine Ratenkäufe abschließen dürfen?
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:16 So 14.10.2007 | Autor: | Josef |
Hallo,
> kann mir jemand erklären, aus welchem juristischen Grund
> Minderjährige keine Ratenkäufe abschließen dürfen?
Im Allgemeinen ist nichts dagegen einzuwenden, dass Kinder und Jugendliche Geld haben und es auch ausgeben. Im Gegenteil, nur so können sie den Umgang damit, seinen Wert schätzen lernen.
Als Konsumenten von morgen umworben (in Wirklichkeit sind sie längst Konsumenten von heute), erliegen Kinder und Jugendliche allerdings nicht selten der Versuchung. Sie kaufen Überflüssiges oder zu Teures. Etwas, das weit über ihren finanziellen Möglichkeiten liegt. Womöglich lassen sie sich zu einem Ratenkauf überreden, der Folgen hätte. Um Minderjährige vor diesen zu schützen, gibt es gesetzliche Vorschriften, die in dem Begriff der Geschäftsfähigkeit zum Ausdruck kommen.
Fundstelle
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(Frage) beantwortet | Datum: | 19:30 So 14.10.2007 | Autor: | del1r1um |
Das ist mir schon klar, allerdings weiß ich nicht, wo im BGB das mit den Ratenkäufen steht.
Wir hatten gelernt, dass das nirgendwo explizit steht, sondern aus §110 BGB hervorgeht. Allerdings weiß ich nicht mehr, wie das abgeleitet wurde.
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(Antwort) fertig | Datum: | 19:50 So 14.10.2007 | Autor: | Josef |
Hallo,
Warum wird ein Ratenkauf nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn der Minderjährige alle Raten von seinem Taschengeld bezahlen will? Warum ist die Lage anders, sobald alle Raten bezahlt sind, der Vertrag also voll erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1)?
Die Rechtsfolge des § 110 (der Vertrag gilt als von Anfang an wirksam) greift erst ein, wenn der Minderjährige die ihm obliegende Leistung (vollständig) "bewirkt". Bei einem Ratenkauf wird der Vertrag daher erst mit Zahlung der letzten Rate wirksam. Es kommt also nicht darauf an, dass das Verpflichtungsgeschäft durch das Taschengeld erfüllt werden kann oder soll, sondern nur, dass dies tatsächlich geschieht. In der Zwischenzeit bleibt es bei der schwebenden Unwirksamkeit.
Fundstelle
Nicht zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte:
nur rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB)
Taschengeldgesetz (§ 110 BGB)
Im Rahmen des Taschengeldgesetzes gem. § 110 BGB, d.h. bei Rechtsgeschäften mit zweckbestimmten Mitteln (vom gesetzlichen Vertrerter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen) oder mit Mitteln zur freien Verfügung. Dabei geht man davon aus, dass für Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger gewöhnlicherweise tätigt, eine generelle Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Zu beachten ist auch, dass der Minderjährige seine Leistung bewirkt, d.h. restlos erbracht haben muss, was normalerweise nur für Bargeschäfte, nicht für Ratenkäufe gilt - sonst gilt: das Rechtsgeschäft ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam, § 108, 182, 184.
Viele Grüße
Josef
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