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Hallo,
wir haben uns mit der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) beschäftigt. Und es ist ja so, dass für bestimmte Waren und Dienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz von 7% gilt, zB. Lebensmittel, Personennahverkehr (Bus & Bahn), Bücher, Zeitungen.
Ich frage mich jetzt, warum es so ist, dass manche Güter nur 7% MwSt haben.. das soll auch als Gesetz festgeschrieben sein. Aber welches Gesetz ist das? Und vorallem welche Güter sind das? Und warum?
Könnt ihr mir vielleicht helfen, o. einen Link schicken, wo ich dann mal schauen könnte?
Viele Grüße
Informacao
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Hi,
Da habe ich auch schon geguckt, da steht zwar drin, welche güter davon betroffen sind und welches gesetz es ist! aber mir fehlt noch der grund? warum ist das so?
viele grüße
informacao
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 20:15 Sa 18.11.2006 | Autor: | Josef |
Hallo Informacao,
Für die meisten Waren und Dienstleistungen gilt in Deutschland der volle Mehrwertsteuersatz von 16 %. Einen geringeren Mehrwertsteuersatz von 7 % gibt es u.a. für absolut lebendsnotwendige Dinge.
So werden Lebensmittel und viele Getränke nur mit 7 % besteuert (nicht jedoch alkoholische Getränke oder Genussmittel in Cafés oder Restaurants). Mit einer ermäßigten Mehrwertsteuer von 7 % werden auch Erzeugnisse und Leistungen belegt, die vom Staat aus sozialpolitischen oder kulturellen Gründen gefördert werden. Dazu gehören vor allem Bücher und Zeitungen sowie die Arbeit freiberuflicher Autoren , Zeichner oder Fotografen.
Völlig ohne Mehrwertsteuer werden soziale, therapeutische und medizinische Leistungen abgerechnet. Ebenfalls mehrwehrtsteuerfrei sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken zu Wohnzwecken.
Viele Grüße
Josef
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Hi,
danke! Das hat mir sehr geholfen!
Hast du eine Quelle dafür?
Ich soll diese nämlich angeben!
viele Grüße
Informacao
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Status: |
(Antwort) fertig | Datum: | 21:54 Sa 18.11.2006 | Autor: | Josef |
Hallo Informacao,
aus dem Umsatzsteuergesetz kann man das herauslesen.
UStG § 12 i.d.F. 22.08.2006
Vierter Abschnitt: Steuer und Vorsteuer
§ 12 13) Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen)
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 Buchstabe b bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
1.
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,
2.
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 BGBl 2002 I S. 2730 BGBl 2003 I S. 476 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
3.
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
4.
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
1.
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). 2 Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden,
2.
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. 2 Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
1.
innerhalb einer Gemeinde oder
2.
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. 15) Fußnote ansehen
13) Anm. d. Red.: Gem. Art. 4 Nr. 1 i. V. mit Art. 14 Nr. 3 HBeglG 2006 v. 29. 6. 2006 (BGBl 2006 I S. 1402) wird § 12 mit Wirkung v. 1. 1. 2007 wie folgt geändert: In Abs. 1 wird die Angabe 16 Prozent durch die Angabe 19 Prozent ersetzt.
15) Amtl. Anm.: Siehe § 28 Abs. 4.
Fundstelle(n):
NWB DokID: DAAAB-44784
Die NWB online
UStG Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) i.d.F. 22.08.2006
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Lebende Tiere, und zwar
a) Pferde einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde, aus Position 0101
b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101
c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102
d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103
e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104
g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105
h) Hauskaninchen, aus Position 0106
i) Haustauben, aus Position 0106
j) Bienen, aus Position 0106
k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106
2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2
3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 3
4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig aus Kapitel 4
5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar
a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504
b) (weggefallen)
c) rohe Knochen aus Position 0506
6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 0601
7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 0602
8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0603
9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0604
10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar
a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701
b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702
c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 0703
d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 0704
e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, Position 0705
f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, Position 0706
g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707
h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708
i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709
j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710
k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, Position 0711
l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Position 0712
m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 0713
n) Topinambur aus Position 0714
11 Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813
12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9
13 Getreide Kapitel 10
14 Müllereierzeugnisse, und zwar
a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 und 1102
b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103
c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Position 1104
15 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105
16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten aus Position 1106
17 Stärke aus Position 1108
18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 bis 1208
19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209
20 (weggefallen)
21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 1211
22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr aus Position 1212
23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen Positionen 1213 und 1214
24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20
25 (weggefallen)
26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar
a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501
b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 1502
c) Oleomargarin, aus Position 1503
d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aus Positionen 1507 bis 1515
e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs), aus Position 1516
f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 1517
27 (weggefallen)
28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 16
29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17
30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 1805 und 1806
31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19
32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 2001 bis 2008
33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21
34 Wasser, ausgenommen
Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,
Heilwasser und
Wasserdampf aus Unterposition 2201 9000
35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z. B. Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses aus Position 2202
36 Speiseessig Position 2209
37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23
38 (weggefallen)
39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501
40 a) Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, Unterposition 2836 10
b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30
41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44 und 2106 90
42 Essigsäure Unterposition 2915 21
43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 1100
44 (weggefallen)
45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel aus Position 3101
46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 10
47 Gelatine aus Position 3503
48 Holz, und zwar
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401 10
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst Unterposition 4401 30
49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften besteht oder die als jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes unterliegen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen , und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705 und 9706
b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903
d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, aus Position 4904
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905
f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke aus Positionen 4907 und 9704
50 (weggefallen)
51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung Position 8713
52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar
a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31
b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 10
c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 und 9021 39
d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen 9021 40 und 9021 50, aus Unterposition 9021 90
53 Kunstgegenstände, und zwar
a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 9701
b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702
c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703
54 Sammlungsstücke,
a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, aus Position 9705
b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, aus Position 9705
c) von münzkundlichem Wert, und zwar
aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, aus Position 9705
bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705
cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 7118, 9705 und 9706
Fundstelle(n):
NWB DokID: DAAAB-44784
Viele Grüße
Josef
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