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(Frage) beantwortet | Datum: | 20:14 So 22.03.2015 | Autor: | siggi571 |
Hallo Zusammen!
Ich verstehe den wesentlichen Unterschied nicht zwischen einem Kauf und einem Werkvertrag.
Beispiel:
Eine Kundin geht in den Laden (Ikea) und kauft ein Regal => Kaufvertrag
Geht sie zum privaten Schreiner und lässt es sich fertigen => Werkvertrag.
Aber kann es dann beim Schreiner auch ein Kaufvertrag sein?
Kann ich mir es so vorstellen:
Wann immer ich eine individuelle Leistung forder, die zum Bestelltag noch nicht fertig ist, gehe ich einen Werkvertrag ein. Ansonsten ist es ein Kaufvertrag.
Um bei meinem Beispiel zu bleiben: Die Kundin geht zum Schreiner um sich ein individuelles Regal bauen zu lassen. Der Schreiner sagt: "Ist das ein Zufall, ich habe zufällig schon eines genau nach ihren Wünschen da". Die Kundin kauft es => Kaufvertrag
SInd meine Gedanken korrekt?
Was für unterschiede ergeben sich im wesentlichen dann zwischen Kauf und Werkvertrag aus rechtlicher sicht
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(Antwort) fertig | Datum: | 05:51 Mo 23.03.2015 | Autor: | Josef |
Hallo siggi,
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> Ich verstehe den wesentlichen Unterschied nicht zwischen
> einem Kauf und einem Werkvertrag.
>
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> Beispiel:
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> Eine Kundin geht in den Laden (Ikea) und kauft ein Regal =>
> Kaufvertrag
"Der Kaufvertrag ist auf die dauernde Überlassung von Sachen gerichtet, seine Vorschriften finden jedoch auf den Kauf von Rechten (z.B. Forderungen oder Unternehmensanteile) und sonstigen Gegenstände (z.B. Energie, Know-how, Praxen oder Unternehmen) entsprechende Anwendung (§ 453 BGB). Gleiches gilt für den Tausch (§ 480 BGB), der sich vom Kauf dadurch unterscheidet, dass es keine Gegenleistung in Geld gibt, sondern in Form von Ware. Darüber hinaus ist das Kaufrecht auch bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen einschlägig (§ 651 BGB). Der Verkäufer muss nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum daran verschaffen."
> Geht sie zum privaten Schreiner und lässt es sich
> fertigen => Werkvertrag.
"Der Werkvertrag (§ 631 BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die Hauptleistung des Unternehmens in der mangelfreien (§ 633 Abs. 1 BGB) Herstellung oder Beschaffung eines versprochenen individuellen Werks besteht (§ 631 Abs. 1 BGB). Charakteristisch für einen Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbständigkeit des Herstellers, der seine Tätigkeit eigenverantwortlich und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel und Fachkenntnis ausübt sowie das Unternehmensrisiko für das Gelingen trägt. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).
Beispiele:
Schneider fertigt einen Maßanzug; Bauunternehmer errichtet den Rohbau; Zahntechniker modelliert einen Zahnersatz => Herstellung einer Sache
Kfz-Meister repariert den Unfallwagen; Maler erneuert den Hausanstrich; Schreiner bessert Kerben in einer Holztüre aus => Veränderung einer Sache
Sachverständiger erstellt ein Gutachten; Chirurg führt eine Operation durch; Informatiker erstellt ein Softwarenprogramm => andere erfolgsorientierte Tätigkeit
Der Hersteller schuldet ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Entscheidend ist hierbei aber nur das unmittelbare herbeizuführende Ergebnis, nicht auch das erhoffte Folgeergebnis."
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Band 2; Bayerische Verwaltungsschule
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> Aber kann es dann beim Schreiner auch ein Kaufvertrag
> sein?
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> Kann ich mir es so vorstellen:
> Wann immer ich eine individuelle Leistung forder, die zum
> Bestelltag noch nicht fertig ist, gehe ich einen
> Werkvertrag ein. Ansonsten ist es ein Kaufvertrag.
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> Um bei meinem Beispiel zu bleiben: Die Kundin geht zum
> Schreiner um sich ein individuelles Regal bauen zu lassen.
> Der Schreiner sagt: "Ist das ein Zufall, ich habe zufällig
> schon eines genau nach ihren Wünschen da". Die Kundin
> kauft es => Kaufvertrag
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> SInd meine Gedanken korrekt?
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> Was für unterschiede ergeben sich im wesentlichen dann
> zwischen Kauf und Werkvertrag aus rechtlicher sicht
Kaufvertrag:
"Der Verkäufer muss nach § 433 Abs. 1 BGB dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum daran verschaffen. Die Lieferung einer mangelfreien Sache gehört nach § 4323 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den (vertagstypischen) Hauptpflichten des Verkäufers, den dieser bis zum Gefahrenübergang behält. Lieferung mangelhafter Ware stellt somit eine Pflichtverletzung dar.
Der Käufer ist nach § 433 Abs. 2 BGB im Gegenzuge verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Abnahme stellt in aller Regel eine Nebenleistungspflicht dar."
Werkvertrag:
Für erbrachte abgeschlossene Teile des Werks kann der Hersteller eine Abschlagszahlung verlangen (§ 632 a BGB). Des Weiteren hat der Besteller das Werk abzunehmen, sofern es keine wesentlichen Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 BGB). Die Vergütung ist nach der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Nach § 649 BGB kann der Besteller den Vertrag jederzeit kündigen, jedoch wird dadurch der Vergütungsanspruch des Unternehmers grundsätzlich nicht berührt. Er muss sich nur das anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft hätte erwerben können."
Quelle: Bürgerliches Recht; Rüdiger Sklarzik; Rand 2
Viele Grüße
Josef
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