Der Soldatenmord von Lebach < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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Aufgabe | 03. Eingriff
Ferner müsste ein Eingriff, welcher in jeder staatlichen Hoheitsmaßnahme, die das Handeln des Einzelnen erschwert oder unmöglich macht, zu erblicken ist, vorliegen.
Art.1 Abs.1 bzw. Art.2 Abs.1 GG , gewährt das Recht auf einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Mensch seine Individualität entwickeln und wahren kann.
Es besteht die Möglichkeit das die Gerichte, die Koalition der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und der Rechte des Fernsehsenders unzureichend beachtet haben, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Zeichnung eines Lebensbildes des Beschwerdeführers zu lasse, die selbst auf den persönlichsten Intimbereich keine Rücksicht nehme ,ihn in beschämender, erniedrigender Weise bloßstelle und ein Klima schaffe, das es dem Beschwerdeführer, Anton Müller, unmöglich mache, in der Gesellschaft wieder Fuß zu fassen. |
Liebe (angehende) Juristen,
als schriftlichen Leistungsnachweis muß ich in den nächsten Tagen ein jur. Gutachten zum Lebach-Fall vorlegen - habe ejdoch einige Schwierigkeiten bei der Begründung.Momentan ,,hänge " ich beim Eingriff ,,fest". Ich weiß; aus Recherchen das der Eingriff, wie ich es auch selber vermutet habe, stattgefunden hat. Leider kann ich ihn nicht wirklich begründen, da es wie bekannt, fraglich ist ob wirklich eine Unterlassung stattgefunden hat.
Ich wäre dankbar über Lösungsansätze und bei einer größeren Abweichung meines Gutachtens auch über komplette Begründetheitsgutachten.
Liebe Grüße
Sabrina1989
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Mein Eingriff habe ich jetzt folgendermaßen geändert:
04.Eingriff
Ferner müsste ein Eingriff, welcher in jeder staatlichen Hoheitsmaßnahme, die das Handeln des Einzelnen erschwert oder unmöglich macht, zu erblicken ist, vorliegen.
Art.1 Abs.1 bzw. Art.2 Abs.1 GG , gewährt das Recht auf einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem der Mensch seine Individualität entwickeln und wahren kann. Es umschließt den Schutz der persönlichen Ehre mit Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf die Erscheinung des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG schützen den Beschwerdeführer vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf seine Erscheinung in der Öffentlichkeit auszuwirken. Eine durch das Fernsehen ausgestrahlte Dokumentation, aufgrund der sich die Taten des Beschwerdeführers in direkte Verbindung zu seiner Identität bringen lassen, wird sein öffentliches Ansehen gefährden. Daher liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vor.
Jedoch treten jetzt Probleme bei der Verfassungsrechtlichen Rechtfertigung auf?Kann mir dort viell. jemand bei den Schrankengesetzen weiterhelfen?
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Status: |
(Mitteilung) Reaktion unnötig | Datum: | 19:20 Mi 31.05.2006 | Autor: | matux |
$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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