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Bürgschaft: cessio legis
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 12:15 Sa 10.01.2009
Autor: Timmi

Hallo Leute!

Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt geht gemäß § 774 BGB die Forderung auf den Hauptschuldner über.

Frage:

Was ist die Anspruchsgrundlage, wenn der Bürge sein Geld vom Hauptschuldner haben will?

Ist es § 765i.V.m §774BGB?

Das denke, da ja die Forderung des Gläubigers an den Bürgen im 765 er ihren Ursprung hat.

Andererseits:

Was ist wenn es sich ,wie üblich, um einen Auftrag handelt.
Also A sagt zu B: Bürge für mich und B willigt ein.

Dann kann ja B gemäß § 670 Ersatz der Aufwendungen von A(hier die Gläubigerbefriedigung) verlangen.

Was geht vor?

Vielen Lieben Dank!

Es grüßt Timmi





        
Bezug
Bürgschaft: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 12:21 Sa 10.01.2009
Autor: Analytiker

Moin Chefe ;-)!

> Hat der Bürge den Gläubiger befriedigt geht gemäß § 774 BGB
> die Forderung auf den Hauptschuldner über.
>  
> Frage:
>  
> Was ist die Anspruchsgrundlage, wenn der Bürge sein Geld
> vom Hauptschuldner haben will?
>  
> Ist es § 765i.V.m §774BGB?

[ok] sieht jut aus!

> Andererseits:
>  
> Was ist wenn es sich ,wie üblich, um einen Auftrag
> handelt.
>  Also A sagt zu B: Bürge für mich und B willigt ein.
>  
> Dann kann ja B gemäß § 670 Ersatz der Aufwendungen von
> A(hier die Gläubigerbefriedigung) verlangen.
>  
> Was geht vor?

Lex speciales vor lex generalis gilt wie immer =)! In diesem Fall m.M. ein wenig "schwammig" vom Gesetzgeber, aber ich würde § 670 BGB vorziehen und als lex speciales behandeln...

Liebe Grüße
Analytiker
[lehrer]

Bezug
                
Bezug
Bürgschaft: Danke
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 12:23 Sa 10.01.2009
Autor: Timmi


Das ging ja mal wieder schnell!

Vielen Dank!;-)

Bezug
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