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Arbeitsrecht: Kündigungsfrist
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 21:47 Do 18.06.2009
Autor: hasso

Hallo zusammen,

ich hab mal eine Frage zum Arbeitsrecht, und zwar gehts um die Kündigungsfrist § 622 BGB

In den Absatz 1 steht das eine Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Sprich ist das so:
Wir haben heite beispielsweise den 01.05.2009 dann ist die Kündigung nur zum 15.06.2009 möglich, weil eine 4 Wochen Frist sprich 28 tage eingehalten werden muss und die nur dann zum nächsten Monat gewährleistet ist.

Und dann steht da noch zum Monats Ende muss da auch eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden oder kann man beliebig zum Monatsende Kündigen? Ich denk mal mit einer Frist oder?


Danke im voraus.
Gruß hasso



        
Bezug
Arbeitsrecht: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 08:41 Fr 19.06.2009
Autor: Josef

Hallo hasso,

>  
> ich hab mal eine Frage zum Arbeitsrecht, und zwar gehts um
> die Kündigungsfrist § 622 BGB
>  
> In den Absatz 1 steht das eine Frist von 4 Wochen zum
> Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
> werden kann.
>  
> Sprich ist das so:
> Wir haben heite beispielsweise den 01.05.2009 dann ist die
> Kündigung nur zum 15.06.2009 möglich, weil eine 4 Wochen
> Frist sprich 28 tage eingehalten werden muss und die nur
> dann zum nächsten Monat gewährleistet ist.
>  

[ok]



> Und dann steht da noch zum Monats Ende muss da auch eine
> Frist von 4 Wochen eingehalten werden oder kann man
> beliebig zum Monatsende Kündigen? Ich denk mal mit einer
> Frist oder?
>  

Wie sich aus § 622 BGB ergibt, können Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs.1).




Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der vom Zugang der Kündigung (vgl § 130) bis zum Kündigungstermin, also dem Tag, mit dessen Ablauf die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, reicht. Kündigungstermin sind der 15. (vgl § 192 - Monatsmitte) und der letzte Tag eines Kalendermonats. Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 187 I, § 188 II S 1. Eine verspätete Kündigung wirkt zum nächsten zulässigen Kündigungstermin.

[]nächster Paragraf
§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen



Viele Grüße
Josef


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