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Forum "Jura" - 281 oder 286 BGB?
281 oder 286 BGB? < Jura < Geisteswiss. < Vorhilfe
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281 oder 286 BGB?: Frage (beantwortet)
Status: (Frage) beantwortet Status 
Datum: 23:25 Sa 06.06.2009
Autor: der_puma

hi,

a plant eine mehrwöchige expedition in das himalaja gebiet. ihre gesamte ausrüstung bestellt sie am 25.4 zum preis von 2000 euro im sporthaus des b , der lieferungs innerhalb zweier wochen zusagt.
als die ausrüstung am 1.6 immer noch nicht eingetroffen ist, setzte a dem b telefonische eine frist bis zum 8.6. diese frist verstreicht , ohne dass die lieferung bei a einträfe. am 10.6 kauft sich a daher in einem anderen sporthaus die ausrüstung für 2200 euro.
am 13.6 trifft die ware von b bei ihr ein. a lässt die ware zurückgehen. daraufhin erhält sie einen brief, in dem sie b sie zur zahlung abnahme der ausrüstung auffordert.

a denkt gar nicht daran und schreibt einen brief an b, indem sie die abhname und zahlung der ausrüstung verweigert und ihrersetis 200 euro schadensersatz verlangt.

zuerst zur schadensersatzforderung:
die 200 euro können grundsätzlich nur nach 280 I, II , 286 oder 280 I, III, 281 ersetzt werden.
schadenserstaz wegen schuldnerverzugs nach 286 als schadensersatz neben der leistung kennzeichnet sich dadruch, dass er zu dem zeitpunkt, zu dem endgültig feststeht, dass der schuldner nicht leisten kann oder darf, feststeht. ist hingegebn ab diesem zeitpunkt der schaden noch nich eingetreten, sondern könnte durch ordnungsgemäße leistungserbringung noch verhindert werden, ist man bei 281 also bei schadenserstaz statt der leistung.
dass a b eine frist stellte und die verstrich hat an sich noch keine gestaltungswirkung. erst mit dem brief, in dem sie die zahlung und abnhame verweigert und schadensersatz verlangt, steht endgültig fest , dass b nicht liefern kann.
insofern wäre der schaden von 200 durch odnungsgemäße erfüllung nicht mehr zu beheben, daher würde ich auf 280 I, II, 286 zurückkommen.

wie seht ihr das ? die lösung ( Schwab/Löhnig, falltraining im zivilrecht, S. 142) sieht das anders und prüft schadenserstaz statt der leistung.

anschlißend würde ich einen rücktrtt der a prüfen. reciht dabei die zahlungsverweigerung als konkludente rücktrittserklärung??

gruß

        
Bezug
281 oder 286 BGB?: Antwort
Status: (Antwort) fertig Status 
Datum: 15:14 Mo 08.06.2009
Autor: Josef

Halli,


>
> a plant eine mehrwöchige expedition in das himalaja gebiet.
> ihre gesamte ausrüstung bestellt sie am 25.4 zum preis von
> 2000 euro im sporthaus des b , der lieferungs innerhalb
> zweier wochen zusagt.
> als die ausrüstung am 1.6 immer noch nicht eingetroffen
> ist, setzte a dem b telefonische eine frist bis zum 8.6.


Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Verzug dann ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht erbringt, obgleich die Forderung fällig ist und der Gläubiger bereits gemahnt hat. Gemahnt werden muss zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder nach Fälligkeit. Die Mahnung erfolgte mit einer einseitigen Fristsetzung. Selbst wenn eine telefonische Mahnung rechtlich nicht gelten sollte, ist in diesem Fall eine Mahnung entbehrlich, da ein (unbestimmtes) Ereignis vorausgeht und der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. zwei Wochen nach Lieferung der Ware).


> diese frist verstreicht , ohne dass die lieferung bei a
> einträfe. am 10.6 kauft sich a daher in einem anderen
> sporthaus die ausrüstung für 2200 euro.


Nach § 285 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er die Nichtleistung zu vertreten hat. Da das (negative) Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssen beim Verzögerungsschaden bereits im Grundtatbestand des § 280 Abs .1 BGB geprüft worden ist, hat der § 286 Abs. 4 BGB nur Bedeutung für eine isolierte Betrachtung der weiteren Rechtsfolgen der Haftungsverschärfung (§ 287 BGB) und der Verzugszinsen (§ 288 BGB).

Schuldner ist in Verzug gem. § 286 BGB. Rechtsfolgen können eintreten.
Rechtsfolgen für den Schuldner:
Der Schuldner bleibt weiter zur Leistung verpflichtet.

Rechtsfolgen des Gläubigers:
Ersatz für Verzögerungsschaden neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§§ 281, 280 Abs. 1 – 3, 249 ff).




> am 13.6 trifft die ware von b bei ihr ein. a lässt die ware
> zurückgehen. daraufhin erhält sie einen brief, in dem sie b
> sie zur zahlung abnahme der ausrüstung auffordert.
>
> a denkt gar nicht daran und schreibt einen brief an b,
> indem sie die abhname und zahlung der ausrüstung verweigert
> und ihrersetis 200 euro schadensersatz verlangt.
>

Hat der Käufer dem in Verzug geratenen Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist (Nachfrist) zur Leistung bestimmt (§ 281), kann der Käufer unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 3 (Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis; erfolglose Fristsetzung) anstelle der Kaufsache Schadenersatz nach den Bestimmungen des § 249 ff verlangen nach weiterer Mahnung.



> zuerst zur schadensersatzforderung:
> die 200 euro können grundsätzlich nur nach 280 I, II , 286
> oder 280 I, III, 281 ersetzt werden.


Der Gläubiger kann Schadenersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 3 BGB nur verlangen, wenn zusätzlich zu § 280 Abs. 1 BGB die Voraussetzungen der §§ 281, 282 oder 283 BGB vorliegen.

Nach § 284 BGB kann der Gläubiger anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung unter den gleichen Voraussetzungen auch Aufwendungsersatz verlangen für diejenigen Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat.



> schadenserstaz wegen schuldnerverzugs nach 286 als
> schadensersatz neben der leistung kennzeichnet sich
> dadruch, dass er zu dem zeitpunkt, zu dem endgültig
> feststeht, dass der schuldner nicht leisten kann oder darf,
> feststeht. ist hingegebn ab diesem zeitpunkt der schaden
> noch nich eingetreten, sondern könnte durch ordnungsgemäße
> leistungserbringung noch verhindert werden, ist man bei 281
> also bei schadenserstaz statt der leistung.
> dass a b eine frist stellte und die verstrich hat an sich
> noch keine gestaltungswirkung. erst mit dem brief, in dem
> sie die zahlung und abnhame verweigert und schadensersatz
> verlangt, steht endgültig fest , dass b nicht liefern kann.


b hat doch geliefert, aber zu spät!


> insofern wäre der schaden von 200 durch odnungsgemäße
> erfüllung nicht mehr zu beheben, daher würde ich auf 280 I,
> II, 286 zurückkommen.
>
> wie seht ihr das ? die lösung ( Schwab/Löhnig, falltraining
> im zivilrecht, S. 142) sieht das anders und prüft
> schadenserstaz statt der leistung.
>
> anschlißend würde ich einen rücktrtt der a prüfen. reciht
> dabei die zahlungsverweigerung als konkludente
> rücktrittserklärung??
>


Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung fei gegenseitigen Verträgen (§ 323).  Voraussetzung des § 323 Abs. 1:
- Schuldner leiste nicht oder nicht vertragsgemäß
- - Nach Fristsetzung erfolgloses Verstreichens der Nachfrist zur Leistung.

Rechtfolgen:
Rücktritt vom Vertrag (§ 323 Abs. 1 i.V.m. § 346 ff) mit Rückgewähr bzw. Rückerstattung der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
Der Rücktritt schließt  dem Anspruch auf Schadenersatz nicht aus (§ 325).



Viele Grüße
Josef

Bezug
                
Bezug
281 oder 286 BGB?: Frage (überfällig)
Status: (Frage) überfällig Status 
Datum: 23:33 Mo 08.06.2009
Autor: der_puma

ja aber wie komme ich daruaf, ob es hier um einen schadenserstaz statt oder neben der leistung geht?

b könnte die leistung erbringen, bis a den rücktritt erklärt bzw schadensersatz forderte.

frag ich noch hypthoteisch, ob der schaden entfiele, wenn es jetzt noch zur leistung käme, was muss ich dann antworten? käme es jetzt zur leistung hätte a zwei ausrüstungen, wobei eine billiger ist....schadensersatz statt der leistung kann das ja nur sein, wenn der schaden noch zu diesem letztmöglichen erfüllungszeitpunkt entfiele...

das leuchtet mir alles in dem fall überhaupt nicht ein...


lg

Bezug
                        
Bezug
281 oder 286 BGB?: Fälligkeit abgelaufen
Status: (Mitteilung) Reaktion unnötig Status 
Datum: 00:20 Do 11.06.2009
Autor: matux

$MATUXTEXT(ueberfaellige_frage)
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